Krankenversicherung
1. Zwei Systeme
Grundsätzlich existieren in Deutschland zwei Krankenversicherungssysteme, die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Private Krankenversicherung (PKV). Für eine freie Auswahl zwischen den Systemen gilt bei Angestellten folgende Voraussetzung: Das jährliche Bruttoeinkommen muss drei Jahre in Folge oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Selbstständige und Beamte haben unabhängig vom Gehalt sofort die Möglichkeit des Wechsels in die PKV.
A) Gesetzliche Krankenversicherung
Die GKV funktioniert nach dem Prinzip der Solidarität: Der persönliche Versicherungsbeitrag berechnet sich prozentual nach dem eigenen Gehalt. Der Beitrag wird bis zu einer maximalen Einkommenshöhe (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Versicherte ohne eigenes oder mit nur geringem Gehalt, wie z. B. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind kostenfrei in der GKV versichert.
Angewandt wird im gesetzlichen System das Umlageverfahren, wonach die Beiträge nicht gesammelt werden, sondern direkt für medizinische Leistungen anderer Versicherter ausgezahlt werden. Um auf demographische Veränderungen zu reagieren, können sich langfristig sowohl die Beitragssätze der Krankenkassen, aber auch der Leistungsumfang verändern. Es bestehen keine Leistungsgarantien!
B) Private Krankenversicherung
In der PKV berechnet sich der persönliche Beitrag nach dem individuellen Risiko (Äquivalenzprinzip). Dieser wird definiert über das Eintrittsalter, den Gesundheitszustand, das Geschlecht sowie über die gewünschten Versicherungsleistungen. Zentraler Unterschied zur GKV ist dabei, dass ein Teil des Beitrags zur Bildung von Altersrückstellungen verwendet wird, die im Alter zur Deckung der höheren Leistungen bzw. Kosten verwendet werden. Auch in der PKV beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte am Versicherungsbeitrag. Eine kostenfreie Mitversicherung von Familienmitgliedern ist in der PKV nicht vorgesehen. Jeder Versicherte bezahlt seinen eigenen Beitrag.
In der Privaten Krankenversicherung gilt eine vertragliche Garantie der Versicherungsleistungen. Um auf steigende Kosten z.B. durch Inflation, medizinischen Fortschritt oder gestiegene Lebenserwartung zu reagieren, kann eine PKV Versicherungsbeiträge erhöhen. Die vertraglich zugesicherten Leistungen bleiben aber bestehen. Sie haben also ein Mitbestimmungsrecht wenn es um Ihre Gesundheit geht, was sich langfristig als entscheidender Vorteil herausstellt!
2. Zusatztarife zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Auch gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit, sich bessere medizinische Leistungen „einzukaufen“:
- Krankenhaus (freie Krankenhauswahl, Spezialistenbehandlung, Ein-/Zweibettzimmer)
- Zahnleistungen (bis 90% des Rechnungsbetrags von hochwertigen Lösungen wie Implantaten, Kronen etc.)
- Pflegezusatz (Übernahme der erheblichen Kosten einer ambulanten oder stationären Pflege)
- Krankentagegeld (Lohnfortzahlung über 6 Wochen hinaus)
- Auslandsreiseschutz (weltweiter Versicherungsschutz)
- Optionstarif (Ihr Grundstein auf dem Weg ins private System)
Über einen Optionstarif haben Sie die Möglichkeit sich Ihren Gesundheitszustand "einfrieren" zu lassen. Sobald sich Ihr Gehalt entsprechend entwickelt hat (Versicherungsfreiheit), können Sie, ohne erneute Gesundheitsprüfung, ins private System wechseln. Somit hat eine Änderung Ihres Gesundheitszustandes keine negativen Auswirkungen auf den zukünftigen Versicherungsschutz (z.B. Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Ablehnung).
Bei Eintritt von Versicherungsfreiheit besteht i. d. R. eine Wechselfrist von 2 Monaten. Dieser Wechsel ist nicht verpflichtend. Wenn der gesundheitlichen Rahmen dies zulässt, ist sogar ein Wechsel zu einer anderen als der ursprünglich gewählten PKV möglich.
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Wann kann man zwischen den Versicherungen wechseln?
Ein Wechsel von GKV zu PKV ist nur bei Versicherungsfreiheit möglich. Versicherungsfrei sind Selbständige und Beamte – Angestellte nur, wenn ihr Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze liegt. (i.d.R. Vergangenheits- und Zukunftsbetrachtung; Ausnahme Berufseinstieg, Arbeitgeberwechsel etc.)
Ein Wechsel von PKV zu PKV ist grundsätzlich im Rahmen der Kündigungsfristen möglich (3 Monate zum Kalender- bzw. Versicherungsjahresende). Dies will aber gut überlegt sein: Bei einem Wechsel können die gebildeten Alterungsrückstellungen nicht mitgenommen werden (für alle Neuversicherten ab 2009 ist dies teilweise möglich), es wird eine erneute Gesundheitsprüfung fällig und die neue PKV berechnet die Beiträge aufgrund des neuen Eintrittsalters. Generell gilt: Erst kündigen, wenn eine Annahmeerklärung der neuen PKV vorliegt.
Ein Wechsel von PKV zu GKV ist nur bei Eintritt von Versicherungspflicht möglich. Dies kann sein, wenn das Gehalt als Angestellter die Versicherungspflichtgrenze wieder unterschreitet oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Ab dem 55. Lebensjahr entfallen diese Möglichkeiten. Allerdings besteht hier die Möglichkeit in den neuen Basistarif der PKV zu wechseln, dessen Beitrag und Leistung sich an der GKV orientiert.
Bei einem Wechsel von GKV zu GKV müssen neben der Kündigungsfrist (zum Ende des übernächsten Kalendermonats) die Bindefristen beachtet werden. Regulär ist man für 18 Monate an seine GKV gebunden. Vorsicht ist beim Wechsel in Wahltarife (Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung etc.) geboten. Hier gilt eine Bindefrist von 3 Jahren. Während dieser Zeit ist auch ein Wechsel in die PKV nicht möglich.
Entwicklung der Beiträge
Die Krankenversicherungsbeiträge werden in der Zukunft durch verschiedene Faktoren beeinflusst: Inflation, steigende Lebenserwartung wie auch steigende Kosten zur medizinischen Versorgung durch technischen Fortschritt und neue Behandlungsformen. Insbesondere in der GKV zeigt sich die Problematik des demografischen Wandels, bei dem eine sinkende Zahl von Beitragszahlern (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) für eine steigende Zahl an Leistungsempfängern (u.a. Nichterwerbstätige und Rentner) aufkommen muss. Diese Entwicklungen wirken sich auf beide Systeme aus. Die letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass die GKV die Auswirkungen dieser Entwicklungen nicht ausschließlich über Beitragserhöhungen, sondern stetig durch Leistungseinschränkungen, kompensiert. In diesem Rahmen sind Veränderungen wie die Einführung der Praxisgebühr, verminderte Erstattung von Zahnersatz oder Brillenleistungen, Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln zu sehen.
Aufgrund der erwähnten Leistungsgarantie in der PKV, ist es ausschließlich möglich die höheren Ausgaben über Beitragsanpassungen zu kompensieren. Langfristig ist darauf hinzuweisen, dass zum 60. Lebensjahr der gesetzliche Zuschlag von 10% zur erhöhten Altersrückstellung wegfällt, wie auch zu Rentenbeginn die Beiträge für das Krankentagegeld. Im Alter werden die über die Laufzeit gebildeten Rückstellungen zur Beitragsstabilisierung verwendet. Als weitere Alternative hat der PKV-Verband den Standardtarif für Rentner gebildet, dessen Leistungen und Beiträge sich an der GKV orientieren. Der Vorteil dieses Tarifes: Seine Leistungen sind garantiert (im Gegensatz zu den ständigen Leistungskürzungen in der GKV).
GKV-Versicherte erhalten von der Deutschen Rentenversicherung nach Renteneintritt eine 50 %-igen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag. Den Beitrag für die Pflegeversicherung tragen Sie komplett (1,95% mit Kind, 2,2% ohne Kind). PKV-Versicherte erhalten den Beitrag, den ein GKV Versicherter erhalten würde.
Beiträge für Familien
Bei Gründung einer Familie kommt es je nach Krankenversicherung der Partner zu Unterschieden in der Beitragserhebung. Diese sind abhängig von verschiedenen Faktoren. Diese können sein: Lebens- oder Ehepartnerschaft, Selbständigkeit oder Angestelltenverhältnis, freiwillig oder pflichtversichert. Exemplarisch sollen hier Konstellationen eines verheirateten Paares in angestellter Tätigkeit aufgezeigt werden. Wichtig bleibt: Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Berater über Ihre individuelle Situation!
Sind beide Partner gesetzlich krankenversichert, können die Kinder kostenfrei in der GKV familienversichert werden. In der Zeit des Elterngeldes, bleibt der erziehende Partner von seinen Beiträgen befreit.
Sind beide Partner privat krankenversichert versichert, ist für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag zu entrichten. Ein Kind wird in der PKV eines Elternteils versichert. Ein schöner Vorteil: Bei Beantragung innerhalb von 2 Monaten nach Geburt kann eine Versicherung ohne Gesundheitsprüfung erfolgen. Jedes Familienmitglied, auch der erziehende Elternteil, zahlt einen vollen PKV-Beitrag (ca. 150 € pro Kind). Der Arbeitgeber des berufstätigen Partners beteiligt sich aber zu 50% an den PKV-Beiträgen der gesamten Familie bis zu einem Maximalbetrag.
Ist ein Partner privat und der andere gesetzlich krankenversichert, wird das Kind beim „Mehrverdiener“ (normalerweise privat krankenversichert) versichert.
In der Erziehungszeit ist die GKV nur bei Pflichtversicherung beitragsfrei. Bei Erziehungszeiten in der freiwilligen GKV muss ein Hausfrauenbeitrag gezahlt werden, der i.d.R. auf Basis des halben Gehalts des privat versicherten Ehepartners berechnet wird.